Satzungen des Schützenverein Baaken Werne e.V.

In der gültigen Fassung vom 19.11.2016

1. Der Verein

Der Verein trägt den Namen:
Schützenverein Baaken Werne e.V.

Er wurde 1938 gegründet und hat seinen Ursprung in den Nachbargemeinschaften „Dreieck Baaken" und „Baaken-Siedlung", die sich 1956 zusammenschlossen.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen.

2. Standort des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Werne a. d. Lippe. Der Verein ist im westlichen Teil der Stadt Werne a. d. Lippe beheimatet. Sein Einzugsgebiet wird im Osten und Süden von der Bahnlinie Werne - Lünen, im Norden vom Stadtwald bzw. der Pagenstraße und im Westen von den Bauernschaften Varnhövel - Ehringhausen begrenzt.

3. Zielsetzung

Aufgaben und Ziele des Vereins sind es, nach den Grundsätzen - Glaube - Sitte - Heimat gute Nachbarschaft in echtem Schützengeist zu pflegen. Dabei erhaltenswerte Tradition zu wahren und förderungswürdige Neuerungen zu übernehmen.

4. Organisation

Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Dieser Vorstand besteht aus vier Personen, und zwar

dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden,
dem 1. Geschäftsführer und
dem 2. Geschäftsführer.

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der Vorstand kann durch bis zu vier Beisitzer, die jedoch nur beratende Funktion haben und nicht zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören, unterstützt werden.

Der geschäftsführende Vorstand wird durch Wahl der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Einfache Mehrheit genügt.

Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes dient der erweiterte Vorstand. Zu ihm gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes die Bataillonsoffiziere:

Oberst,
Oberstleutnant,
Major.

Wahl wie geschäftsführender Vorstand.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands sowie der vorgenannten Offiziere finden im jährlichen Wechsel statt.

Der Vorstand ist berechtigt, der Versammlung Beisitzer sowie weitere Vertrauensleute für verschiedene Aufgaben vorzuschlagen, die von dieser bestätigt oder mit Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden können. Beispiel für weitere Vertrauensleute: Straßenkassierer, Schießwarte, Schirrmeister u.s.w. Beisitzer, König sowie die weiteren Vertrauensleute können auf Einladung des geschäftsführenden Vorstands als Gast zu der erweiterten Vorstandsitzung eingeladen werden.

Das Offizierskorps der Schützenkompanie (einschließlich Kompaniefeldwebel und ggf. Vertreter) wird in einer Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Oberst von den Mitgliedern bestätigt oder durch 2/3 Mehrheit abgelehnt.

Der Vorschlag wird in einer erweiterten Vorstandssitzung gemeinsam erarbeitet.

Die Ehrenkompanie wählt eigenständig für die kommenden zwei Jahre ihre Offiziere (einschließlich Kompaniefeldwebel und ggf. Vertreter), die in der Generalversammlung bestätigt oder durch Zweidrittelmehrheit abgelehnt werden. Über die Aufnahme in die Ehrenkompanie entscheidet der oberste Offizier der Ehrenkompanie gemeinsam mit dem Oberst.

5. Mitgliedschaft

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein ist:

a) Die Vollendung des 16. Lebensjahres,
b) Ein guter Leumund,
c) Die Bereitschaft, in echter Kameradschaft an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins mitzuwirken,
d) Im Einzugsbereich des Vereins zu wohnen bzw. von einem Mitglied eingeführt zu werden, das vorgenannte Voraussetzungen erfüllt.

6. Aufnahme neuer Mitglieder

Anträge zur Aufnahme in den Verein nehmen unter anderem die Straßenkassierer entgegen. Anträge Minderjähriger bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

7. Aufnahmebedingungen

gestrichen

7a) Wiederaufnahme

Eine Wiederaufnahme früher ausgetretener Mitglieder ist möglich. Dabei ist der Austrittsgrund von entscheidender Bedeutung.

a) Bei einem Austritt aus familiären, gesundheitlichen oder finanziellen Gründen gelten die Bedingungen der Neuaufnahme.
b) Ein Austritt aus vereinsinternen Gründen bedarf einer gründlichen Untersuchung. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahmebedingungen.

8. Austritt

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.

Wenn ein Mitglied durch einfache schriftliche Mitteilung an den Vorstand seinen Austritt bekanntgibt, so ist nach Möglichkeit der Grund zu erfragen und dem Vorstand bekanntzugeben.

9. Ausschluss

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen, wenn deren Verhalten den Aufgaben und Zielen des Vereins entgegenstehen bzw. sein Ansehen in der Öffentlichkeit Schaden erleidet. Zweidrittelmehrheit erforderlich.

Der Ausschluss wird ohne Recht auf eine weitere Diskussion in der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen.

10. Der Vorstand

Der Vorstand hat die Interessen der Mitglieder zu wahren, das Ansehen des Vereins zu mehren und eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist befugt, die notwendigen Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschließen. Soweit nicht anders geregelt, werden Beschlüsse durch einfache Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

Dabei ist eine vorsorgliche Vermögensverwaltung selbstverständlich.

11. Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt zur Zeit Euro 30,00. Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Beitragserhebung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, zahlen den halben Mitgliedsbeitrag (Jungschützenbeitrag).

Über die Höhe des Jahresbeitrages und Jungschützenbeitrages entscheidet die Generalversammlung. Die Fälligkeit wird vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt. Zahlungen des Jahresbeitrages in einer Summe per Bankeinzug liegen im Interesse einer vorsorglichen Geschäftsführung.

Wird der Beitrag nicht voll bezahlt, so kann dies zum Ausschluss durch Beschluss sämtlicher Vorstandsmitglieder führen, nachgewiesene finanzielle Schwierigkeiten ausgeschlossen. Vorstandsbeschluss über Erlasse oder Stundungen bleibt bei einfacher Mehrheit vorbehalten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.

12. Schützenfest

Schwerpunkt des Vereinslebens ist das Schützenfest. Der Kassenlage entsprechend soll in zweijährigen Abständen ein Schützenfest veranstaltet werden. Zeitpunkt und Programm wird jeweils vom Vorstand in Zusammenarbeit mit den Offizieren und den sonstigen Funktionsträgern erarbeitet und bekanntgegeben.

Es wird festgelegt, dass die Königswürde keine große Belastung der Königsbewerber sein darf. Der Vorstand hat die Entwicklung in dieser Richtung besonders zu beachten. Pro Jahr der Regentschaft sollten die vom König zu tragenden Ausgaben einen festgelegten Betrag nicht wesentlich übersteigen. Der festgelegte Betrag beläuft sich gegenwärtig auf EUR 600 und wird bei Bedarf durch Beschluss der Generalversammlung angepasst.

Der Königsbewerber ist nach Erringung der Königswürde für die Dauer der Regentschaft geborenes Mitglied des erweiterten Vorstandes.

13. Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die wichtigste Zusammenkunft aller Mitglieder. Sie ist das Instrument, mit dem sie ihrem Verein die Position in der Öffentlichkeit verschaffen können, die sie sich selbst wünschen.

Auf der Generalversammlung werden die für den Verein richtungsweisenden Beschlüsse gefasst. Darum wird jedes einzelne Mitglied in den Satzungen eindringlich zur Teilnahme und Mitarbeit aufgerufen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, dass nach den Satzungen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Die Generalversammlung hat spätestens in den ersten Wochen des neuen Jahres stattzufinden. Die Mitglieder werden spätestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen und zwar unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zuzustellen. Später eingehende Anträge können auf der Generalversammlung nicht mehr behandelt werden.

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll von einem der Geschäftsführer oder vom 2. Vorsitzenden anzufertigen, das dieser zusammen mit dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen hat.

14. Ehrenmitgliedschaft

Dieser Punkt beinhaltet auch die Ehrenämter. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitgliedschaften oder Ehrenämter verdienten Mitgliedern anzubieten. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung erforderlich.

Ehrenmitgliedschaften und Ehrenämter geben kein Anrecht auf besondere Vergünstigungen.

Es gelten auch hier alle Förderer Punkte der Satzungen.

15. Förderer

Förderer des Vereins sind herzlich willkommen. Sie können auf Einladung des Vorstands an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, haben jedoch keinerlei Stimmrecht.

16. Gültigkeit der Satzungen

Die ursprüngliche Satzung ist am 1. Dezember 1974 in Kraft getreten.

Die in den nachfolgenden Jahren in Generalversammlungen beschlossenen Satzungsänderungen sind nachtäglich eingearbeitet worden.

In der vorliegenden Fassung ist die Satzung durch die Generalversammlung am 19.11.2016 in Kraft beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vorstehender Verein war zunächst beim Amtsgericht Werne am 3.6.1975 in das Vereinsregister unter Nr. 178 eingetragen. Das Register ist an das Amtsgericht Dortmund überführt. Der Verein wird dort auf dem Registerblatt VR 21178 geführt.

Werne, 19.11.2016